Bylaws

The official document has been accepted and signed on August 30, 2007, at the founding assembly.

An English translation is also available.

Bylaws of Moose Association

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Moose Association" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Bern.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung von Moose und Famix als Open-Source Technologien und offene Forschungsplattform. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere

  • Unterhalt einer Webseite;
  • Unterstützung von Open-Source Projekten;
  • Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionsforen, Symposien und Tagungen;
  • Organisation von Informationsständen an Symposien, Tagungen und Konferenzen.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinzweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art.

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglieder können natürliche Personen werden.

Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Die Aufnahme von Neumitgliedern ist kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

5. Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, die juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf des Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereines schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört.

Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammung;
  • Der Vorstand;
  • Die Revisionsstelle.

7. Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Nach Möglichkeit findet die Generalversammlung parallel zur Konferenz der European Smalltalk User Group (ESUG Conference) statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.

Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung is auch abzuhalten, wenn die von einem fünftel der Mitlieder unter Angabe des Traktandum schriftlich verlangt wird.

Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl der Revisionsstelle;
  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie Abnahme des Budgets;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge innerhalb des in Ziff. 10. festgelegten Rahmens;
  • Entlastung der Organe;
  • Erlass von Reglementen;
  • Einsetzung von Kommissionen;
  • Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Verein.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Übel alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Jedes Aktivmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

Passivmitglieder verfügen in der Generalversammlung über kein Stimmrecht.

Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderungen der Statuten oder der Auflösung des Vereins bedürfen einer absolution Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Präsident wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

Die Beschlussfassungen erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

9. Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person, z.B. eine erstklassige Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.

Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsstellenbericht. Die Revisionsstelle kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereines vornehmen.

10. Mitgliederbeträge und Haftung

Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens SFr. 250.–.

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen.

11. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

12. Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Wird diesbezüglich kein Beschluss gefasst, ist der Erlös zwecks Förderung von Open-Source Projekten der Association Européenne des Utilisateurs de Smalltalk (ESUG, European Smalltalk User Group) zu übergeben.

13. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 30. August 2007 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.

Der Gründungs Präsident:

Adrian Kuhn

Der Protokollführer:

Marcus Denker